Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung

BinSchPatentV 1998

§ 28 Übergangsvorschriften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/28#abs-1 (1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:

Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1Fahrerlaubnisklasse
Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2A
SchifferpatentB
Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2C1
SchifferausweisC2
(für alle Wasserstraßen der Zonen 3 und 4)
Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2D1
FeuerlöschbootpatentD2
SportschifferzeugnisE
FährführerscheinF

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/28#abs-2 (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/28#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 25 § 29