Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung
BinSchPatentV 1998§ 28 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/28#abs-1 (1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:
| Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaubnisklasse |
| Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | A |
| Schifferpatent | B |
| Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | C1 |
| Schifferausweis | C2 (für alle Wasserstraßen der Zonen 3 und 4) |
| Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1 |
| Feuerlöschbootpatent | D2 |
| Sportschifferzeugnis | E |
| Fährführerschein | F |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/28#abs-2 (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/28#abs-3 (3) (weggefallen)